Flächenlosversteigerung 2025
Die Vergabe der Flächenlose wird auch in diesem Jahr in Form einer Höchstgebotsversteigerung per Email oder schriftlich erfolgen.
Die Abgabe eines Gebotes ist von Mittwoch, 29.01.2025 bis Freitag, 07.02.2025 bis 24:00 Uhr möglich.
Was wird versteigert?
Die Flächenlose sind ausgesteckt und können besichtigt werden. Es werden folgende Flächenlose zur Versteigerung angeboten:
Los Menge Lage Mindestgebot
Nr.1 8m³ Bannholz 160,00€
Nr.2 7m³ Bannholz 140,00€
Nr.3 4m³ Bannholz 80,00€
Nr.4 9m³ Bannholz 180,00€
Nr.5 11m³ Bannholz 220,00€
Nr.6 10m³ Bannholz 200,00€
Nr.7 8m³ Bannholz 160,00€
Nr.8 11m³ Bannholz 220,00€
Nr.9 4m³ Bannholz 80,00€
Nr.10 7m³ Bannholz 140,00€
Zur Info:
Holzpolder können Sie unter www. holzfinder.de mit Eingabe der Postleitzahl finden.
Wir bitten um Beachtung:
Bei den Beträgen ist der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 5,5 % noch nicht enthalten. Dieser wird von uns auf Ihr Gebot aufgerechnet.
Informationen und Unterlagen, wie Lageplanauszüge über die Lage der Flächenlose und das Formular „Gebotsabgabe" finden Sie unter: https://www. jagsthausen.de
oder Sie können diese auch bei der Gemeindekasse Frau Brand (07943/9101-21, Email: Beate.brand@gemeinde .jagsthausen.de) anfordern.
Wie erfolgt die Versteigerung?
Wenn Sie ein verbindliches Gebot abgeben wollen, senden Sie bitte ein Email an die Adresse: Beate.brand @gemeinde.jagsthausen.de
oder ein Schreiben an die Gemeindeverwaltung Jagsthausen, zu Hd. Frau Brand, Hauptstraße 3, 74249 Jagsthausen.
Sie können mit Ihrem Email/Schreiben auch Gebote auf mehrere Lose abgeben.
Wir haben für Sie ein Formular für die Gebotsabgabe vorbereitet:
Falls Sie dieses nicht verwenden, möchten wir Sie bitten, folgende Angaben zu machen:
- Name, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort, Telefon-Nr. für Rückfragen,
- E-Mail-Adresse
Text (als Beispiel):
Hiermit biete ich auf folgende Lose: Nr. 1 100 €
Nr. 5 80 € usw.
Es kann nur in vollen Euro-Beträgen und in 5 €- Schritten geboten werden.
Das Mindestgebot je Los ist aus der Flächenlosliste ersichtlich.
Bei Fragen zu den Flächenlosen können Sie sich gerne an unseren Bauhofmitarbeiter Herrn Ron Schmidt 0160/6408678 oder an unseren Förster Herrn Rüeck, Tel. 0172/7237517 wenden.
Beendigung der Versteigerung
Nach dem Ende der Versteigerung erfolgt bis zum 12.02.2025 die Auswertung der
10 Flächenlose. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
- Die Höchstbieter erhalten per Email oder telefonisch Nachricht und die Rechnung wird Ihnen zeitnah mit der Post zugestellt.
- Bitte vermeiden Sie, uns wegen dem Ergebnis der Versteigerung telefonisch zu kontaktieren.
- Erst nach erfolgter Bezahlung wird der Holzkaufzettel ausgehändigt und es kann mit der Holzaufarbeitung begonnen werden.
Informationen
- Verkäuferin der vorgenannten Flächenlose ist die Gemeindeverwaltung Jagsthausen, Hauptstraße 3, 74249 Jagsthausen
- Mit der Abgabe eines Gebotes erkennen Sie die Bedingungen zur Versteigerung, zur Bezahlung und insbesondere die Bedingungen für das Aufarbeiten der Lose an.
- Die Abgabe eines Gebotes ist rechtsverbindlich. Im Falle des Zuschlages zu Ihren Gunsten ist ein verbindlicher Kauf zustande gekommen.
- Die Lose bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Gemeinde-verwaltung Jagsthausen.
Weitere Informationen
Der Holzkäufer muss den Motorsägeschein nicht bei der Gemeinde oder beim Kauf des Holzes vorlegen. Holz kann weiterhin auch ohne Motorsägeschein erworben werden, da eine Aufarbeitung des Holzes auch außerhalb des Waldes auf privatem Grund stattfinden kann. Der Holzkäufer verpflichtet sich jedoch mit Kauf des Holzes die Aufarbeitungsbedingungen zu akzeptieren, und somit auch zum Nachweis des Motorsägescheines wenn die Aufarbeitung des Brennholzes im Wald stattfindet. Der Brennholzkunde führt bei der Aufarbeitung idealerweise den Motorsägeschein mit sich. Seitens des Forstamts werden Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Bedingungen für das Aufarbeiten von Brennholz
Allgemeines
- Der Kommunalwald sowie Teile des Privatwaldes in der Gemeinde Jagsthausen sind zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der Standards ist für die Forstbetriebe von großer Bedeutung.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
- Waldarbeit ist eine gefährliche Tätigkeit. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen eingehalten werden.
- Alleinarbeit mit der Motorsäge oder der Seilwinde ist nicht erlaubt.
- Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt.
- Grundsätzlich müssen Sie Erfahrungen im Umgang mit der Motorsäge nachweisen, dazu wird die Teilnahme an einem Motorsägegrundlehrgang empfohlen. Wenn Sie in unseren zertifizierten Wäldern ab 2013 Holz aufarbeiten wollen, weisen Sie die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägelehrgang, der den Anforderungen der Versicherungsträger entspricht, nach („Motorsägeschein“)
- Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit der Motorsäge tragen Sie die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz und Handschuhe).
- Erste-Hilfe-Material führen Sie vor Ort mit. Stellen Sie sicher, dass Sie im Notfall von Rettungskräften schnell gefunden werden, dazu ist es erforderlich die persönliche Rettungskette zu gewährleisten.
- Nicht alleine die Arbeiten durchführen.
- Eine Person muss den Notruf absetzen. Notfallnummer 112
- Eine Person muss Erste-Hilfe leisten können.
- Eine Person muss den Rettungswagen vom Lotsenpunkt (z.B. Nr. 121 Rathaus oder 122 Äußerer Pfitzhof Jagsthausen) zum Unfallort leiten.
Das heißt im Idealfall zu dritt.
- Bitte nehmen Sie auf Waldbesucher größtmögliche Rücksicht. Sind Forst- oder Wanderwege durch die Aufarbeitung des Brennholzes beeinträchtigt, sperren Sie die Wege in Absprache mit dem Forstrevierleiter mit rot-weißem Absperrband, Sperrschildern und sofern notwendig mit Warnposten ab. Zur Entlastung der Waldbesucher heben Sie die Absperrungen täglich unmittelbar nach Beendigung der Arbeit wieder auf.
- Besonders zu beachten ist die veränderte Dürrholzgefahr in den Wäldern. Wir weisen auf die erforderliche Umsicht hin. Zusätzlich wäre es höchst empfehlenswert, im Wald grundsätzlich einen Helm zu tragen.
Maschinen- und Geräteeinsatz
- Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit FPA anerkannt sind. Zur Sicherheit eines Ölunfalls bei hydraulikbetriebenen Geräten und Maschinen führen Sie ein Auffangbehälter (Bsp. Eimer) oder Ölbindeset für austretendes Öl mit.
- Bei der Arbeit mit der Motorsäge verwenden Sie nur biologisch schnell abbaubares Kettenöl (auch Salatöl) und Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin). Diesen Sonderkraftstoff erhalten Sie bei Ihrem Motorsägehändler.
- Bitte helfen Sie mit, Waldbestand und Waldboden zu schonen, auch wenn Sie Ihre Seilwinde einsetzen.
- Das Befahren der Waldflächen außerhalb der gekennzeichneten Rückegassen ist aus Gründen des Bodenschutzes nicht gestattet. Sie befahren auch keine Ausweichtrassen.
Fahren im Wald
- Das Befahren des Waldes ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zum Aufarbeiten und Abfahren des Holzes erhalten Sie die besondere Befugnis zum Befahren von Rückegassen und Wegen (max. 30 km/h). Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Bei Zuwiderhandlungen werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
- Schonen Sie die Maschinenwege und Rückegassen, indem Sie diese nach Möglichkeit nur bei trockener Witterung oder Frost befahren und nur auf den Maschinenwegen, Rückegassen fahren und keine tieferen Gleise wie 30 cm verursachen.
Aufarbeiten des Holzes
- Zur Aufarbeitung freigegeben ist nur das zu ihrem Polter/Los gehörende bzw. das im Flächenlos liegende Brennholz. Nutzholz, durch Nummerierung oder Beschriftung gekennzeichnet, darf nicht aufgearbeitet werden.
- Stehende Bäume oder Baumteile dürfen nicht umgesägt werden, auch wenn diese dürr sind. Auch gekennzeichnetes, liegendes „Totholz“ ist für die Natur sehr wertvoll und bleibt liegen.
- Wege, Gräben und Wegböschungen entlang von Fahrwegen sollten Sie frei räumen.
- Das Holz wird nur bis zu einer Grenze von 7 cm Durchmesser aufgearbeitet, das Feinreisig verbleibt als Biomasse und Totholz im Wald liegen.
Holzlagerung
- Wald ist kein Lagerplatz für Ihr Holz. Sie dürfen das Holz auf eigene Gefahr eine bestimmte Zeit im Wald lagern, der späteste Abfuhrtermin wird beim Verkauf bekannt gegeben.
- Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu gefährden, halten Sie einen Mindestabstand von 1 Meter zum Weg ein.
- Rückegasseneinmündungen und Gräben halten Sie ebenfalls frei.
- Wegen möglichen Rindenverletzungen lagern Sie an stehenden Bäumen kein Holz.
Holzabfuhr
- Holz darf erst nach vollständiger Bezahlung und bei geeigneter Witterung aus dem Wald abgefahren werden.
- Frist der Holzabfuhr: 31.08.2025
Haftung
- Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die Ihnen als Brennholzkäufer bei der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes sowie bei der damit verbundenen Benutzung der Waldwege entstehen.
Für Schäden gegenüber Dritten haften Sie selbst, es besteht kein Unfallversicherungsschutz von Seiten des Forstbetriebs.