Regelungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Jagsthausen zu Haus- und Gartenarbeiten
Aufgrund wiederholter Beschwerden bei der Ortspolizeibehörde im Rathaus möchten wir den Bürger*innen die Regelungen der örtlichen Polizeiverordnung vom 01.02.2001 erneut darlegen und die dringende Aufforderung damit verbinden, diese einzuhalten.
Die Missachtung dieses § 5 der Polizeiverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Haus- und Gartenarbeiten
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen und in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähren, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. Ä.
Mit der Einhaltung dieser zentralen Vorschrift ersparen Sie sich und uns Ärger und Arbeit.
Gemeinde Jagsthausen
Ortspolizeibehörde