Herzlich Willkommen
in der Heimat des Ritters Götz von Berlichingen

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Polizeiverordnung Verbot des Anzündens und Unterhaltens von Feuer in Waldnähe

Waldbrandgefahr im Landkreis Heilbronn
Anzünden von Feuer und offenes Licht im Wald ist verboten

Aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit der letzten Wochen ist die Waldbrandgefahr auch im Landkreis Heilbronn stark gestiegen. Daher wurde am 03.08.2022 die „Polizeiverordnung über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald“ erlassen.

Damit ist das Anzünden und/oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze) auf allen Waldflächen des Landkreises Heilbronn bei einer durch den deutschen Wetterdienst (DWD) für die Wetterstation Obersulm-Willsbach festgestellten geltenden Waldbrandgefahrenstufe von 4 und höher untersagt. Die Verordnung hat aktuell eine Gültigkeit bis zum 02.09.2022. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden.

Zur Polizeiverordnung

Weiterhin gilt auch das Grillverbot an den Einrichtungen Schönbüchleshütte, Blaufußhütte und Jagstinsel. Eine entscheidende Verringerung der Waldbrandgefahr könnten nur große Mengen Niederschlag bringen, die jedoch nicht in Sicht sind.

Danke für Ihr Verständnis!