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Bebauungspläne

Planübersicht

Der Bebauungsplan regelt die Art und Weise einer Bebauung für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke. Er gibt die wesentlichen Rahmendaten für eine Bebauung vor und ist wesentlicher Bestandteil einer geordneten Bebauung.

In der Gemeinde Jagsthausen bestehen Bebauungspläne für folgende Gebiete:

Jagsthausen

Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Stolzenhof"

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gemeinde Jagsthausen

Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Stolzenhof"

Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften 

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans "Photovoltaikanlage Stolzenhof" beschlossen sowie den Ent-wurf und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Jagsthausen mit Datum vom 04.04.2024 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Fläche grenzt im Südosten an die K 2328. Im Osten grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftswege sowie die Erddeponie von Jagsthausen an das Plangebiet an. Das Plangebiet ist neben den bestehenden Wirtschaftswegen von weiteren landwirtschaftlich genutzten Flächen und kleineren Waldflächen umgeben. Der „Stolzenhof“ befindet sich in etwa 40 m Entfernung nördlich zur Grenze des Plangebietes. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

Lageplan (PDF-Dokument, 3,00 MB, 13.05.2025)

Ziel und Zweck der Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Photovoltaikanlage Stolzenhof“ sowie die Aufstel-lung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Vorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-anlage. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Planung. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet die planungsrechtliche Sicherung eines Solarparks und ist damit Grundlage für seine Realisierung. Damit wird das Ziel der Steigerung der Erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) als Erfordernis des Klimaschutzes direkt berücksichtigt. Das Vorhaben an sich ist als eine Maß-nahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. Die Vorgaben und Ziele zum Klimaschutz sind berück-sichtigt bzw. Kerninhalt der Planung. Der Entwurf des Bebauungsplans "Photovoltaikanlage Stolzenhof" mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 16.05.2024 bis 23.06.2024 (jeweils einschließlich) unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen

Zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Stolzenhof“ sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar:

Link zum Öffnen der Stellungnahmen

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebau-ungsplanes abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,

  • z.B. per E-Mail (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift)
    oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.
  • schriftlich an die Gemeinde (Hauptstraße 3, 74249 Jagsthausen)
    oder
  • mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Sprechzeiten

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleit-plan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Jagsthausen, den 23.05.2024

gez.
Roland Halter
Bürgermeister

Anlagen:

Olnhausen

Westlicher Ortsrand

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Jagsthausen
Ortsteil Olnhausen

Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Westen: durch den offenen Landschaftsraum (Flst. Nr. 2058/1 und 2100),
im Norden: durch die Hörnlestraße (Flst. Nr. 10),
im Osten: durch innerörtliche Grünflächen (Flst. Nr. 2104 und 2106/2),
im Süden: durch die Widderner Straße (Flst. Nr. 54/4 und 2130).

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan (PDF-Dokument, 1,27 MB, 15.05.2025).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Dar-über hinaus wird die für die Festsetzung relevante, nicht öffentlich zugängliche Norm (DIN 4109-1) im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprü-che im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagst-hausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Jagsthausen, den 07.02.2024
gez.
Roland Halter
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Jagsthausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Steinich

Gemeinde Jagsthausen    Ortsteil Olnhausen

Bebauungsplan „Steinich“
Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 2905.2024 den Bebauungsplan „Steinich“ sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:

im Westen: durch die Straße „Am Sonnenrain“ und Baugebiet „Östlicher Ortsrand“
im Norden: durch die Flst. Nr. 2372, 2373
im Osten: durch die Flst. Nr. 2375, 2381
im Süden: durch die Flst. Nr. 1350/1, 1351/1, 1352 (Winterhalde), 2383

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Steinich“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Jagsthausen www.jagsthausen.de/buergerservice/bauen-wohnen eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagsthausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Jagsthausen, 12. Juni 2024
gez. Roland Halter, Bürgermeister

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