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2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040
Erstelldatum02.04.2026
Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Landratsamts und das Wirksamwerden der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040
Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Landratsamts und das Wirksamwerden der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl
Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl hat die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 in seiner öffentlichen Sitzung am 26.03.2026 festgestellt. Der Geltungsbereich der 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans ist in nachstehendem Kartenausschnitt dargestellt.
Das Landratsamt Heilbronn hat hierzu mit Erlass vom 30.03.2026, AZ.: 30.1/2024-100077-BL nach § 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekanntgemacht. Die 2. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans 2040 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Möckmühl wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann ab dieser Veröffentlichung den Flächennutzungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB bei der Stadt Möckmühl, Hauptstr. 23, 74219 Möckmühl zu folgenden Dienstzeiten:
Montag - Freitag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag, Dienstag, Mittwoch 14:00 Uhr -16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
einsehen sowie über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren können die Unterlagen nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Möckmühl unter www.moeckmuehl.de → Rathaus & Service → Bauleitplanung eingesehen werden.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 215 Abs. 1 BauGB gilt die Flächennutzungsplanfortschreibung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Möckmühl, den 30.03.2026
gez. Michler
Verbandsvorsitzender

