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Schulverband Jagst-Seckachtal
Erstelldatum26.08.2026
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Schulverband Jagst-Seckachtal
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund der §§ 7-10 der Verbandsatzung i.V.m,.den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i.d.F. vom 16. September 1974 und §79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.Mai 2009 hat die Verbandsversammlung am 22.07.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 1.648.815 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -1648.815 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 888.815 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -888.815 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts | 0 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 67.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -67.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | 0 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf | 0 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | 0 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, | 0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR
§ 5 Umlagen
Nach den §§ 9 und 10 der Verbandssatzung werden folgende Umlagen festgesetzt:
1. Schulkostenumlage (§9 Verbandssatzung): 128.180 EUR
2. Kapitalumlage (§10 Verbandssatzung): 21.100 EUR
Möckmühl, den 22.07.2026
Simon Michler
Verbandsvorsitzender
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 01.07.2025 Nr. 11/902.41 nach § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 28 GKZ die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt. Der Haushaltsplan 2026 liegt in der Zeit von Freitag, den 28.08.2026 bis Montag, den 07.09.2026 je einschließlich, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf dem Rathaus Möckmühl, Zimmer Nr. 109, aus. Er ist auch auf der Homepage der Stadt Möckmühl unter der Rubrik Finanzen einsehbar.
Hinweise
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt7Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründet soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
