Sitzungsberichte
Berichte der Gemeinderatssitzungen
Bleiben Sie informiert über die Arbeit des Gemeinderats. Hier finden Sie die Berichte der vergangenen Sitzungen – transparent, nachvollziehbar und aktuell. Entdecken Sie, welche Themen in Ihrer Gemeinde diskutiert und beschlossen wurden.
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 15. Juli 2026
1. Nachrücken und Verpflichtung von Sarah Maurer als Ersatzperson für
den ausgeschiedenen Gemeinderat Jonas Egner
Der Vorsitzende informiert, dass er selbst durch die Wahl zum Bürgermeister am 29. März 2026 und mit dem Amtsantritt am 01. Juli 2026 aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist.
Bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 wurde Frau Sarah Maurer zur 1. Ersatzperson auf der Liste der Freien Bürger festgestellt.
Der Gemeinderat ist verpflichtet, gemäß § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung förmlich festzustellen, ob Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Eintritt in den Gemeinderat vorliegen.
Von der Verwaltung wurden keine Hinderungsgründe festgestellt, so dass Frau Maurer in den Gemeinderat eintreten kann.
Der Gemeinderat stellt einstimmig fest, dass bei der nachrückenden Gemeinderätin Sarah Maurer kein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 – 4 Gemeindeordnung bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 Gemeindeordnung vorliegt und Frau Maurer in den Gemeinderat eintreten kann.
Im Anschluss bittet der Vorsitzende Frau Maurer sich zu erheben und die Verpflichtungsformel nachzusprechen:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.
Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde Jagsthausen gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
Der Vorsitzende nimmt diese Verpflichtung per Handschlag ab.
2. Wahl des 1. Stellvertreters und des 2. Stellvertreters des Bürgermeisters
Nach § 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf Fälle der Verhinderung. Die Verhinderung kann tatsächlicher Art (z.B. Urlaub oder Krankheit) oder rechtlicher Art (z.B. Befangenheit nach § 18 GemO) sein.
Nachdem der 1. Stellvertretende Bürgermeister am 29. März 2026 zum Bürgermeister gewählt wurde muss ein neuer Stellvertreter gewählt werden.
Entsprechend § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Jagsthausen vom 15.04.2019, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 01.09.2023 erfolgt die Vertretung durch zwei ehrenamtliche Stellvertreter, die in geheimer Wahl und in getrennten Wahlvorgängen zu wählen sind. Somit erfolgt zuerst die Wahl des 1. Stellvertreters und in der Folge die Wahl des 2. Stellvertreters.
Aus der Mitte es Gemeinderats wird Herr Hans-Sigmund Freiherr von Berlichingen zum 1. Stellvertretenden Bürgermeister und Matthias Bayha zum 2. Stellvertretenden Bürgermeister vorgeschlagen.
In geheimer und getrennter Wahl wird bei zwei ungültigen Stimmen Herr Hans-Sigmund Freiherr von Berlichingen zum 1. Stellvertretenden Bürgermeister und bei einer Enthaltung Matthias Bayha zum 2. Stellvertretenden Bürgermeister gewählt.
3. Wahl des persönlichen Stellvertreters von Herrn Bürgermeister Egner im
Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft
Jagsthausen bildet gemeinsam mit Widdern, Möckmühl und Roigheim eine vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft, die ihren Sitz in Möckmühl hat. Die Hauptaufgabe der Verwaltungsgemeinschaft besteht in der Flächennutzungsplanung.
Die bisherige Regelung war, dass der 1. Stellvertretende Bürgermeister der persönliche Stellvertreter des Bürgermeisters war.
Der 2. Stellvertretende Bürgermeister war der persönliche Stellvertreter von Gemeinderat Daniel Jung.
Nach der vorherigen Wahl der Stellvertretenden Bürgermeister beschließt der Gemeinderat einstimmig die folgenden Stellvertreter.
Bürgermeister Jonas Egner - 1. Stellvertretender Bürgermeister Hans-Sigmund
Freiherr von Berlichingen
GR Daniel Jung - 2. Stellvertretender Bürgermeister Matthias Bayha
4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung von Januar 2026
bis Juni 2026
15.01.2026
* Neubesetzung der Stelle im Vorzimmer und Bürgerbüro mit Frau Emily Andreas
19.03.2026
* Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der Fachbeamtin Silke Kühner auf 37
Stunden / Woche.
* Verkauf des Schulhauses Olnhausen
23.04.2026
* Vorberatung und Beschluss zum Wechsel des Beitragsmodells bei der Bezuschussung der Musikschule Möckmühl. Zustimmung zur Erhöhung des Beitrags je Schüler auf 400 Euro. Zustimmung zum Zusammenschluss der beiden Musikschulen Möckmühl und Neuenstadt.
Der Gemeinderat nimmt die öffentliche Bekanntmachung der nicht-öffentlichen Beschlüssen von Januar bis Juni 2026 zur Kenntnis
5. Bauanträge
Der Gemeinderat erteilt zum Umbau und zur Sanierung der Schule Olnhausen in
Wohnungen einstimmig sein Einvernehmen.
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 10. Juli 2026
1. Amtseinsetzung Bürgermeister Jonas Egner
Der 2. Stellvertretende Bürgermeister begrüßt alle anwesenden Gäste herzlich in Jagsthausen.
Er eröffnet die Gemeinderatssitzung zur Amtseinsetzung und Vereidigung von Jonas Egner.
Hans-Sigmund Freiherr von Berlichingen gratuliert Herrn Jonas Egner im Namen des gesamten Gemeinderats nochmals zur gewonnenen Wahl am 29. März 2026. Er wünscht ihm für sein Amts stets eine glückliche Hand, Weitblick, Freude am Gestalten, Kraft und vor allen Dingen Gottes Segen.
Er bittet die Vertreterinnen und Vertreter des Gemeinderats nach vorne auf die Bühne und bittet alle sich für den Diensteid und die Verpflichtung von den Plätzen zu erheben.
Der 2. Stellvertretende Bürgermeister spricht den Diensteid nach § 47 vor und Herr Jonas Egner spricht diesen nach:
»Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.«
Weiterhin spricht der 2. Stellvertretende Bürgermeister die Verpflichtung nach § 42 Gemeindeordnung vor und Herr Jonas Egner spricht diese Verpflichtung nach:
„Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren, ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
Die Verpflichtung nicht der 2. Stellvertretende Bürgermeister dem neuen Bürgermeister Jonas Egner per Handschlag ab.
Dann erteilt er Herrn Landrat Heuser das Wort der Herrn Jonas Egner seine Wahlprüfungsurkunde überreicht (ausführlicher hierzu im Bericht über den gesamten Abend)
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 16. Juni 2026
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Berg“ im Ortsteil Olnhausen
a) Behandlung und Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Nachbarkommunen gem.
§ 2 (2) BauGB eingegangen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB und Erlass örtlicher Bauvorschriften gem. § 74 LBO
Gemeinderat Bayha ist befangen und rückt vom Sitzungstisch ab. Frau Cunningham von IFK Ingenieure führt aus, dass der Anlass der Planung ist, dass der Eigentümer der Flst.Nr. 1937 und 1937/1 den bereits abgerissenen Schweinestall und Holzschuppen durch einen Neubau ersetzen möchte. Dabei soll ein zweigeschossiger Bau mit zwei Garagen und angegliedertem Gartenhaus sowie darüberliegender Terrasse mit Wintergarten und einem daran anknüpfenden Wohngebäude mit Flachdach errichtet werden. Das bestehende Wohngebäude bleibt erhalten und wird planungsrechtlich gesichert.
Die bestehenden Gehölzstrukturen im Norden des Plangebietes werden zum Erhalt vorgesehen und durch ein weiteres Pflanzgebot ergänzt.
Das Plangebiet liegt momentan im Außenbereich. Zur Schaffung von Baurecht für das Bestandsgebäude und das Vorhaben ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan dient zum einen der planungsrechtlichen Sicherung und zum anderen zur Wohnraumschaffung im Sinne einer Nachverdichtung im bestehenden Siedlungsgefüge des Ortsteils Olnhausen. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, um das Bauvorhaben entsprechend der konkreten Planung zu realisieren.
In der Gemeinderatsitzung am 27.03.2025 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am Berg“ im Regelverfahren mit zweistufiger Beteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB beschlossen. In gleicher Sitzung wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB freigegeben. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand im Zeitraum vom 14.04.2025 bis 23.05.2025 statt.
In der Gemeinderatsitzung am 02.10.2025 wurden die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung behandelt und der Bebauungsplanentwurf gebilligt und zur Offenlegung nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB sowie für die Beteiligung der Nachbarkommunen nach § 2 (2) BauGB freigegeben. Die Offenlegung erfolgte im Zeitraum vom 27.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025.
Während der Beteiligung der Bürger sind keine Anregungen oder Bedenken der Öffentlichkeit eingegangen.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Änderungen und Ergänzungen in den Planunterlagen vorgenommen. Der zeichnerische und textliche Teil der Planunterlagen sowie die Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplan wurden in einigen Punkten redaktionell geändert und klarstellend ergänzt:
- Redaktionelle Anpassungen in allen Planunterlagen,
- nachrichtliche Aufnahme der Waldabstandslinie im zeichnerischen Teil,
- Anpassung des Hinweises zur Gehölzrodung und zu den Reptilien,
- Aufnahme einer Festsetzung zur Vermeidung von Kleintierfallen.
Der Entwurf der Planänderung mit textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan wurden vom Ingenieurbüro IFK-Ingenieure aus Mosbach entsprechend überarbeitet.
Der Umweltbericht mit Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung sowie der Fachbeitrag Artenschutz wurden durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung „Wagner + Simon Ingenieure“ aus Mosbach erarbeitet.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB sowie der Beteiligung der Nachbarkommunen gem. § 2 (2) BauGB kann der Bebauungsplanentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am Berg“ gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen werden.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig
- Die Behandlung und Abwägung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB sowie bei der Beteiligung der Nachbarkommunen gem. § 2 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Behandlungsvorschlag des Ingenieurbüros IFK-Ingenieure.
- Den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Berg“ gem. § 10 (1) BauGB und den Erlass örtlicher Bauvorschriften gem. § 74 LBO für dieses Plangebiet als Satzung.
2. Erhöhung des kommunalen Zuschusses und Umstellung des
Abrechnungsmodells im Zuge einer vorgesehenen Zusammenlegung der
Musikschulen Möckmühl e.V. und Neuenstadt e.V.
Die Musikschulen Möckmühl e.V. und Neuenstadt e.V. stehen im Zuge der geplanten Verschmelzung zu einem gemeinsamen Verein zum 01.01.2027 vor der Notwendigkeit, ihre Finanzierungsstruktur zu vereinheitlichen und zukunftsfähig auszugestalten. Ein zentraler Baustein hierbei ist die Anpassung und Vereinheitlichung der kommunalen Zuschüsse.
Die Anpassung ist erforderlich, da beide Musikschulen zunehmend mit strukturellen Herausforderungen konfrontiert sind. Hierzu zählen insbesondere der Fachkräftemangel, steigende Anforderungen an eine tariforientierte Vergütung sowie wachsende Qualitätsansprüche in der musikalischen Ausbildung. Die Gewinnung und langfristige Bindung qualifizierter Lehrkräfte gestaltet sich zunehmend schwierig. Durch die geplante Zusammenlegung können Synergien in der Personalplanung genutzt und Verwaltungsstrukturen effizienter gestaltet werden. Größere organisatorische Einheiten sowie eine perspektivisch wettbewerbsfähige Vergütung – orientiert am Einstiegsniveau des TVöD (EG 9b) – tragen dazu bei, die Attraktivität als Arbeitgeber nachhaltig zu verbessern. Darüber hinaus sind beide Musikschulen als eingetragene Vereine mit hauptamtlich beschäftigten Mitarbeitenden organisiert. Hieraus ergibt sich eine hohe Verantwortung für die ehrenamtlichen Vorstände. Es ist absehbar, dass Vorstandspositionen künftig nur noch schwer besetzt werden können, was die organisatorische Stabilität und das Fortbestehen der Vereine gefährden würde. In einem gemeinsamen Verein würden die Bürgermeister der Trägergemeinden in die Vorstandschaft eintreten.
Derzeit erfolgt die Finanzierung der Musikschulen nach unterschiedlichen Modellen. Die Träger der Musikschule Möckmühl, die Städte und Gemeinden Möckmühl, Roigheim, Widdern, Jagsthausen, Neudenau und Billigheim wenden das sogenannte Unterrichtsortmodell an, während die Träger der Musikschule Neuenstadt, die Kommunen Neuenstadt a.K., Hardthausen a.K. und Langenbrettach nach dem Wohnortmodell abrechnen. Das Unterrichtsortmodell führt insbesondere an zentralen Unterrichtsstandorten zu finanziellen Mehrbelastungen. Mit der Umstellung auf das Wohnortmodell erfolgt künftig eine verursachungsgerechte Kostenverteilung, da jede Kommune ausschließlich die Kosten für ihre eigenen Schülerinnen und Schüler übernimmt. Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gerechte Finanzierung und die geplante Verschmelzung dar.
Die Höhe der kommunalen Zuschüsse ist derzeit ebenfalls uneinheitlich. Die Trägergemeinden der Musikschule Möckmühl e.V. gewähren – mit Ausnahme der Gemeinde Billigheim (155 €) – einen Zuschuss in Höhe von 350 € pro Schüler und Jahr, während dieser bei der Musikschule Neuenstadt e.V. aktuell 300 € beträgt. Zur Annäherung an eine tarifgerechte Vergütung wäre perspektivisch ein Zuschussniveau von etwa 410 € bis 450 € erforderlich. Als erster Schritt wird daher vorgeschlagen, den Zuschuss einheitlich auf 400 € pro Schüler und Jahr anzuheben.
Kommunen, die dieser einheitlichen Regelung hinsichtlich Zuschusshöhe und Abrechnungsmodell nicht zustimmen, können nicht Träger des gemeinsamen Vereins sein. Aufgrund des Wegfalls der kommunalen Bezuschussung können Schüler und Schülerinnen aus Kommunen, die nicht (mehr) Trägerverein der Musikschule sind, die Angebote der Musikschule nur unter Entrichtung von Zuschlägen nutzen. Zudem entfallen in diesen Kommunen die Angebote der Musikschule.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig
- Die Umstellung des kommunalen Zuschusses auf das Wohnortmodell zum 01.01.2027.
- Die Festsetzung des jährlichen Zuschusses auf 400 € pro Schüler ab dem 01.01.2027.
- Die grundsätzliche Zustimmung zur geplanten Verschmelzung der Musikschulen Möckmühl e.V. und Neuenstadt e.V. zu einem gemeinsamen Verein zum 01.01.2027 wird erteilt.
- Die Bereitstellung geeigneter Unterrichtsräume im Gemeindegebiet werden weiterhin kostenfrei zur Verfügung gestellt bzw. die anfallenden Kosten werden übernommen.
3. Bauanträge
Es lagen keine Bauanträge vor.
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 23. April 2026
1. Widerruf der Bestellung von Bürgermeister Roland Halter zum Eheschließungsstandesbeamten
Die Hauptamtsleiterin informiert das Gremium, dass Herr Bürgermeister Halter am 14. Oktober 2010 vom Vollstandesbeamten zum reinen Eheschließungsstandesbeamten ernannt wurde.
Nachdem Herr Bürgermeister Halter zum 01. Juli 2026 aus dem Dienst der Gemeinde Jagsthausen ausscheidet, wird die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten zum 01. Juli 2026 widerrufen.
Der Gemeinderat beschießt den Widerruf der Bestellung einstimmig.
2. Wasserversorgung, Abwasserversorgung und Straßensanierung;
Abschluss eines Ingenieurvertrags mit dem Ingenieurbüro Dreikant –
Kronengasse und Windmühlgasse im Zuge des Landessanierungs-programms „Ortskern IV“
In der Kronengasse und Windmühlgasse sollen sowohl der Kanal als auch die Wasserleitung ausgetauscht werden. Der Kanal weist stellenweise Undichtigkeiten auf und hat nur eine Nennweite von DN 200, was nicht mehr zeitgemäß ist.
Bei der Wasserleitung handelt es sich noch um eine alte Gussleitung, die ebenfalls dringend erneuert werden muss. Im Zuge der Baumaßnahme wird auch der Oberflächenbelag erneuert. Über die Sanierung kann für die Oberfläche (Asphaltdeckschicht mit Pflaster-Dreizeiler auf jeder Seite) ein Zuschuss aus dem LSP beantragt werden.
Die Baukosten betragen nach einer ersten Kostenschätzung für die Windmühlgasse ca. 130.000 € und für die Kronengasse ca. 150.000 €, also insgesamt ca. 280.000 €. Im Haushalt 2026 sind ausreichend Mittel eingestellt. Je nach Verlauf der Maßnahme müssen diese evtl. teilweise ins Folgejahr übertragen werden.
Die Maßnahme soll im Sommer ausgeschrieben werden und ab Herbst 2026 bis spätestens im Frühjahr 2027 fertig gestellt werden. Herr Metzger vom Ingenieurbüro DreiKant aus Bad Mergentheim hat einen Ingenieurvertragsentwurf gem. HOAI vorgelegt.
Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss, die Verwaltung zu ermächtigen mit dem Ingenieurbüro DreiKant aus Bad Mergentheim den Ingenieurvertrag zur Planung und Ausführung der Erneuerung der Wasserleitung und des Kanals in der Kronengasse und Windmühlgasse abzuschließen.
Der Gemeinderat stimmt der Ausschreibung und Vergabe der geplanten Maßnahme zu. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, die Maßnahme auszuschreiben und an den günstigsten Bieter zu vergeben.
3. Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Gemeinde Jagsthausen
Viele der rund 2,4 Millionen Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst haben trotz Absicherung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eine Versorgungslücke im medizinischen Bereich. Die Versorgungslücke ergibt sich aus dem Rückgang des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Krankenversicherung, das in den letzten Jahren immer weiter vorangeschritten ist (z.B. sukzessiv höhere Eigenbeteiligungen bei Zahnersatz, usw.) und aktuell verstärkt wieder debattiert wird.
Mit Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung haben Arbeitgeber im kommunalen öffentlichen Dienst jetzt die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bei der Schließung dieser Lücke ganz einfach zur Seite zu stehen:
Mit wenig Aufwand können sie als Arbeitgeber durch die neue Finanzierungsmöglichkeit über § 18 a TVöD attraktive Mehrwerte zu schaffen und somit gute Mitarbeiter ggfs. auch langfristig an den Arbeitgeber Gemeinde Jagsthausen zu binden.
Die Kommunen stehen vor verschiedenen Herausforderungen, u.a. Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung, alternde Belegschaften und dadurch zum Teil höhere Fehlzeiten.
Die Finanzierung erfolgt durch die Möglichkeit des § 18 a TVöD. Die dadurch arbeitgeber-finanzierten Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung stellen einen Sachbezug dar, d.h. diese sind innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von 50,00 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Installation einer betrieblichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2026 mit einer Kombination aus Budgettarif und hochwertigem Baustein-Tarif. Die Verwaltung wird ermächtigt alle notwendigen Personalgespräche durchzuführen und die Versicherung über die Kreissparkasse Heilbronn abzuschließen.
4. Wohnbaugebiet „Steinich“;
Festlegung der Straßennamen
Der Vorsitzende informiert das Gremium, dass die Suche noch entsprechenden
Straßennamen nicht so ganz einfach war. Letztendlich hat sich die Verwaltung dafür entschieden umliegende „Gewann“-Namen heranzuziehen.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Namen vor:
Straße A: „Im Steinich“
Straße B: „Birkenbrunnen“
Straße C: „Mönchshözle“
Der Gemeinderat stimmt der Namensgebung der 3 Straßen im Wohnbaugebiet „Steinich“ einstimmig zu.
5. Bauanträge
Es lagen keine Bauanträge vor.
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 19. Februar 2026
1. Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand“ im Ortsteil Olnhausen;
- Billigung der Planung des B auvorhabens i.d.F. vom 13.01.2026/02.02.2026
- Inaussichtstellung einer Zustimmung nach § 36a BauGB
Für den Bereich des alten Schulhauses am westlichen Ortsrand wurde von der Geiger Gruppe eine neue Vorhabenplanung (Grundriss und Schnitt) für eine Wohnbebauung vorgelegt. Gegenüber den ursprünglichen Planungen der BFT Immobilien GmbH von 2022/23 wurde das Vorhaben deutlich reduziert: Auf der Fläche sollen nun anstatt 2 viergeschossigen Punkthäusern mit insgesamt 28 Wohneinheiten lediglich 1 viergeschossiges Punkthaus mit 14 Wohnungen in nachhaltiger Holzbauweise entstehen. Das Konzept ermöglicht im Inneren eine individuelle Anpassung des Wohnungsmixes von 2-5 Zimmern. Die bisher vorgesehene Tiefgarage mit 44 Stellplätzen entfällt und wird durch oberirdische begrünte Carports mit 28 Stellplätzen auf dem Niveau des bisherigen Außenbereichs ersetzt. Die Zufahrt zur Parkierung erfolgt wie bisher von der Widderner Straße. Die in der ursprünglichen Konzeption vorgesehene Zufahrt und Zugänglichkeit mit weiteren Stellplätzen von der Hörnlestraße entfällt komplett. Der fußläufige Zugang zum geplanten Geschossbau erfolgt über das UG direkt von der Widderner Straße aus. Hier ist die fußläufige Anbindung an den vorhandenen Gehweg noch zu klären.
Die neue Planung schafft nach wie vor dringend benötigten Wohnraum in Form von Miet- und Eigentumswohnungen. Sie entspricht damit immer noch den grundsätzlichen, in der Begründung zum Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand“ dargelegten Entwicklungszielen der Gemeinde, wenn auch in einem reduzierten Umfang.
Für den Bereich gilt der seit 07.02.2024 rechtskräftige, nach § 12 BauGB vorhabenbezogene Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand“. Im Gegensatz zu einem Angebotsbebauungsplan ist dieser eng an ein konkretes Vorhaben und dessen Erschließung (Vorhaben- und Erschließungsplan) orientiert und ermöglicht keinen großen Spielraum für Abweichungen. Basis für die Aufstellung des Bebauungsplanes war die ursprüngliche Vorhabenplanung der BFT Immobilien GmbH von 2022/23.
Das nun von der Geiger Gruppe geplante neue Vorhaben weicht in weiten Teilen von den wesentlichen Festsetzungen und Regelungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab.
Aufgrund der jüngsten Neuregelungen im BauGB ist es möglich, Wohnungsbauvorhaben auch bei größeren Abweichungen von den Vorgaben eines Bebauungsplans bei einer Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu genehmigen. Die aktuelle Änderung des BauGB wird als Bau-Turbo bezeichnet.
Aufgrund der weitgehenden Abweichungen des Vorhabens vom gültigen Planungsrecht ist im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Verwaltung der § 246e BauGB anzuwenden. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung gemäß § 36a BauGB erteilen, wenn das geplante Vorhaben mit ihren städtebaulichen Vorstellungen zur Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets vereinbar ist. Dies ist im vorliegenden Fall nach Einschätzung der Verwaltung der Fall. Die Zustimmung nach § 36a BauGB kann formell allerdings erst im Rahmen des Bauantrags auf Basis vollständig ausgearbeiteter Antragsunterlagen erfolgen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese für die Vorhabenplanung lediglich in Aussicht gestellt werden.
Der Gemeinderat billigt die Planung des Bauvorhabens gemäß den vorliegenden Planungen vom 13.01./02.02.2026 mit den dargestellten und beschriebenen Abweichungen vom Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand“, rechtskräftig seit 07.02.2024.
Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36e BauGB im Rahmen das Baugenehmigungsverfahren für die Planungsinhalte in der vorgelegten Form wird einstimmig in Aussicht gestellt. Das geplante Vorhaben ist mit den städtebaulichen Vorstellungen zur Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets vereinbar.
2. Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festsetzung
des Sanierungsgebiets „Ortskern III“;
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat am 12.06.2014 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“ beschlossen. Die Satzung trat mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 25.06.2014 in Kraft. Die Satzung wurde erstmals erweitert durch Gemeinderatsbeschluss am 13.12.2018, ortsüblich bekanntgemacht am 19.12.2018.
Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, sich als undurchführbar erweist oder aus anderen Gründen aufgegeben wird. Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben wird, ergeht gem. § 162 Abs. 2 als Satzung. Die Satzung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Sanierungsmaßnahme „Ortskern III“ ist abgeschlossen und abgerechnet.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“.
Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
3. Vorbereitende Untersuchung zur Landessanierungsmaßnahme „Ortskern IV“ mit der Auswahl des dafür geeigneten Verfahrens;
Beschluss
Im Bereich „Ortskern IV“ liegen städtebauliche, funktionale und gestalterische Mängel und Missstände vor. Diese sollen im Rahmen einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme nach dem Baugesetzbuch (BauGB) behoben werden.
Folgende formalen Schritte sind nötig bzw. zu begründen, um ein Sanierungsgebiet festzulegen:
Die Gemeinde Jagsthausen hat am 31.10.2024 einen Antrag auf Aufnahme des Gebietes „Ortskern IV“ in ein Förderprogramm zur städtebaulichen Erneuerung im Programmjahr 2025 gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21.05.2025 positiv beschieden. Die Gemeinde
Jagsthausen wurde demnach mit einem Förderrahmen von 1.000.000,00 € mit dem Gebiet „Ortskern IV“ in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen.
Der Gemeinderat hat am 02.10.2025 die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen (VU) beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 15.10.2025 öffentlich bekanntgemacht.
Die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen ist gemäß § 141 BauGB zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes erforderlich.
Die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen werden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 19.02.2026 dargestellt.
Das Neuordnungskonzept sieht folgende Sanierungsziele vor:
Aufwertung der Gebäudesubstanz
- Revitalisierung und Sanierung vernachlässigter Gebäudesubstanz, insbesondere ehemaliger landwirtschaftlicher Bausubstanz
- Förderung der Instandsetzung und Sanierung vernachlässigter Gebäude, um die bauliche Substanz zu erhalten und die Attraktivität des Ortsbildes zu steigern
- Sicherung und Modernisierung privater Bausubstanz: energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anpassung von Grundrissen
- Erhaltung der historischen Bausubstanz
Nutzung und Aktivierung leerstehender Gebäude
- Reaktivierung leerstehender Gebäude, insbesondere ehemals landwirtschaftlicher genutzter Immobilien, durch neue Nutzungskonzepte, wie Wohnen, Gewerbe oder öffentliche Einrichtungen
- Intensivierung der Nutzung bestehender Gebäude, z.B. durch Ausbau von Dachgeschossen zur Schaffung von innerörtlichem Wohnraum
- Schließen von innerörtlichen Baulücken
Nutzung und Aktivierung brachliegender Flächen
- Aktivierung ungenutzter und untergenutzter innerörtlicher Flächen, um neue Wohn- oder Gewerbeflächen zu schaffen und den Ort zu beleben.
- Zwischennutzungen, Bauprojekte auf innerörtlichen Brachflächen eventuell Schaffung von Grünflächen oder Gemeinbedarfseinrichtungen
Aufwertung und Gestaltung des öffentlichen Raums
- Verbesserung der Gestaltung der Ortsmitte, um Aufenthaltsqualität zu steigern, z.B. durch ästhetische Aufwertungen, Möblierung und bessere Grünraumgestaltung (Bereich Rathaus)
- Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Verkehrsführung
- Reduzierung der Verkehrsbelastung durch geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen
- Anpassung überdimensionierter Verkehrsflächen durch die Einführung geschwindigkeitsreduzierender Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Reduzierung des motorisierten Verkehrs
- Mehr Begrünung im Straßenraum und in öffentlichen Bereichen, um das Ortsbild zu verbessern und das Mikroklima zu optimieren
- Begrünung von Straßenräumen, Schaffung von Grünflächen und Baumreihen, Ausbau von Grünstrukturen in öffentlichen Bereichen.
Instandsetzung der Straßeninfrastruktur
- Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrswege und Fußgängerbereiche
- Sanierung der partiell beschädigten Straßen (Gartenstraße, Hauptstraße, Kronengasse, Windmühlgasse, Am Brückenbergle) um die Verkehrssicherheit und die Nutzungsqualität zu verbessern
- durchgängige Pflasterung und Sanierung von Fußwegen (z. B. südlich der Jakobuskirche)
- Schaffung und Verbesserung sicherer und barrierefreier Fußwegverbindungen
- Schaffung sicherer Querungsmöglichkeiten und Verbindungswegen
- Lückenschluss und Ausbau des Fußwegenetzes, insbesondere in der Ortsmitte und entlang der Verbindungsstraßen, um eine sichere und komfortable Fortbewegung zu gewährleisten
Energieeffizienz und Klimaschutz
- Energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle im gesamten Erneuerungsgebiet, um den Energieverbrauch zu reduzieren und den Klimaschutz zu stärken
- Stärkung und Begrünung im öffentlichen Raum und Aufwertung privater Grünflächen
- Verbesserung der Durchgrünung in Straßenräumen und auf öffentlichen Plätzen durch Pflanzungen und Landschaftsgestaltung, um das Mikroklima zu verbessern und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen
Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange wurden auf der Grundlage von § 137 BauGB gehört. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ging von November bis Dezember 2025. Die detaillierten Darstellungen der Ergebnisse kann dem Bericht zu den „Vorbereitenden Untersuchungen“ entnommen werden. Einige haben wertvolle Anregungen für das weitere Verfahren und die weitere Beteiligung vorgebracht. Grundsätzliche Bedenken gegen die Sanierung wurden keine genannt.
Beteiligung der Eigentümer, Mieter und Pächter
Die Beteiligung der Eigentümer und Eigentümerinnen sowie sonstige Berechtigte (z.B. Mieter / Pächter) lief über eine Fragebogenaktion mit Möglichkeit zur Online-Teilnahme. Außerdem wurden gleichzeitig Fragebögen in Papierform versendet.
Rund 20 % der Befragten sind grundsätzlich bereit Modernisierungsmaßnahmen an Ihren Gebäuden durchzuführen, weitere 30 % der Eigentümer gaben an, sich noch nicht sicher zu sein, ob sie eine Modernisierung vornehmen wollen. 60 % der Befragten gaben zu dem an, Interesse an einem Termin zu einer unverbindlichen Sanierungsberatung zu haben. Dies bedeutet, dass über die Hälfte der teilnehmenden Eigentümer der Sanierung unter diesem Aspekt grundsätzlich positiv gegenüberstehen.
Abgrenzung des Sanierungsgebiets
Aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen wird vorgeschlagenen die Gebietsabgrenzung aus den Vorbereitenden Untersuchungen zu übernehmen. Entscheidend für diesen Abgrenzungsvorschlag ist zum einen die Einbeziehung der kommunalen Gebäude und Freiflächen, wichtiger privater Grundstücksflächen, die für die städtebauliche Entwicklung von Jagsthausen von Bedeutung sind und zum anderen die Berücksichtigung von privaten Gebäuden, deren Eigentümer dringenden Modernisierungsbedarf geäußert haben.
Kosten- und Finanzierungsübersicht
Die auf Grundlage des vorliegenden Neuordnungskonzepts geschätzten zuwendungsfähigen Kosten belaufen sich auf rund 1,8 Mio. €. Bisher wurde ein Förderrahmen in Höhe von 1.000.000 € bewilligt, d.h. die Gemeinde erwartet eine Mitfinanzierung dieser förderfähigen Kosten in Höhe von 60 % vom Land, d.h. 1,08 Mio. €. Durch die Stellung und Bewilligung von Aufstockungsanträgen zu gegebener Zeit ist die aktuell noch vorhandene Deckungslücke zu verringern.
Begründung der Sanierungssatzung
Auf der Grundlage der beschriebenen Sanierungsbereiche ist erkennbar, dass Mängel und Missstände vorliegen und ein öffentliches Interesse besteht, diese zu beheben.
Nach dem heutigen Kenntnisstand und mit finanzieller Unterstützung kann mit einer angemessenen Mitwirkung gerechnet werden, so dass innerhalb eines Zeitraumes von ca. 10 Jahren eine nachhaltige Verbesserung erzielt werden kann. Für die Bewohner des künftigen Sanierungsgebiets, die dort arbeitenden Menschen, die Gewerbetreibenden, die zur Versorgung der Bevölkerung im Sanierungsgebiet beitragen und für die Gemeindebewohner im Allgemeinen sind die aufgezeigten Maßnahmen von besonderem Interesse. Es besteht somit ein öffentliches Interesse zur Behebung der vorhandenen Mängel und Missstände. Dieses Ziel kann aber nur mit finanzieller Unterstützung des Landes erreicht werden. Daher ist ein formelles Verfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches nach § 142 erforderlich.
Dem Gremium werden die rechtlichen Grundlagen für das sogenannte umfassende und das vereinfachte Verfahren dargestellt.
Das Sanierungsverfahren für das Gebiet „Ortskern IV“:
Bei der Entscheidung über das anzuwendende Verfahren muss die konkrete Situation des künftigen Sanierungsgebietes berücksichtigt werden, insbesondere:
- die anzustrebenden allgemeinen Ziele der Sanierung im Vergleich zu der vorhandenen städtebaulichen Situation im Sanierungsgebiet
- die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der aufgrund der angestrebten Sanierungsmaßnahmen erwarteten Entwicklung der Bodenpreise;
- soweit sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen im Sanierungsgebiet oder in Teilen zu erwarten sind, ist die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB insbesondere von Bedeutung im Hinblick auf
- die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Sanierung im Vergleich zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB,
- die Möglichkeiten, Grundstücke für Ziele und Zwecke der Sanierung zum sanierungsunbeeinflussten Grundstückswert zu erwerben (§ 153 Abs. 3 BauGB) oder
- die Vermeidung von Erschwernissen bei privaten Investitionen durch unkontrollierte Bodenwerterhöhungen
Anhand des Neuordnungskonzeptes muss beurteilt werden, welches Verfahren anzuwenden ist.
Es besteht keine Ermessensfreiheit.
Im künftigen Sanierungsgebiet sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Abbruch von nicht nachzunutzenden Gebäuden / Nebengebäuden mit anschließender ortsbildprägender Neubebauung
- Neuordnung untergenutzter Flächen mit Fokus auf ortsbildgerechte Nachverdichtung, alternative Wohnformen, bezahlbare Mietwohnungen
- Nachverdichtung privater Hofsituationen und Grundstücke durch rückwärtige und zusätzliche Bebauung freier, großer Grundstücke
Unterstützung von privaten Modernisierungsmaßnahmen
Gefördert werden Modernisierungsmaßnahmen durch folgende Vorgehensweise
- unabhängige Beratung der Bauherren hinsichtlich Gestaltung und energetischen Verbesserungsmöglichkeiten durch die Kommune/KE
- Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung zur Inanspruchnahme des Zuschusses und der erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nach §§ 7h und 10 f EStG
- Information über die jeweils aktuellen Förderprogramme von Bund und Land (KfW)
Kommunale Förderrichtlinien für private Maßnahmen:
Es gelten folgende Fördersätze für Modernisierungs-, Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken:
Umnutzung: 30 % der förderfähigen Kosten
Obergrenze 35.000 € je Objekt,
zusätzlich 10.000 € für jede weitere Wohneinheit
Modernisierung: 30 % der förderfähigen Kosten
Obergrenze 25.000 € je Objekt,
zusätzlich 10.000 € für jede weitere Wohneinheit
Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen und bei denkmalgeschützten Gebäuden, kann der Fördersatz um bis zu 15 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass in dem Gebäude Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Abbruchmaßnahmen: 80 % der Abbruchkosten, max. 30.000€
Keine Gebäuderestwertentschädigung
Die detaillierten Informationen zu den Fördermöglichkeiten können den kommunalen Förderrichtlinien für private Maßnahmen entnommen werden.
Aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen wird für die Sanierung „Ortskern IV“ in Jagsthausen das umfassende Verfahren unter Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB vorgeschlagen.
Nach ausführlicher Information und Diskussion nimmt der Gemeinderat einstimmig die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zur Kenntnis.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat einstimmig, dass die von der KE im Bericht der Vorbereitenden Untersuchungen dargestellten Sanierungsziele mit Neuordnungskonzept und Maßnahmenplan die Grundlage für die Sanierungsdurchführung bilden.
Die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF), sowie der vorläufig bewilligte Förderrahmen von 1 Mio. € wird zur Kenntnis genommen. Der Finanzierungsbedarf soll über Aufstockungsanträge sichergestellt werden. Die Finanzierung des Sanierungsverfahrens ist in die städtische Haushaltsplanung aufzunehmen.
Die Durchführung der Städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortskern IV“ in Jagsthausen erfolgt unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren.
Das Sanierungsgebiet „Ortskern IV“ wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen entsprechend dem Satzungstext mit Lageplan der KE vom 19.02.2026 im Maßstab 1:1.500 förmlich festgelegt.
Die kommunalen Förderrichtlinien der Gemeinde Jagsthausen für das Sanierungsgebiet „Ortskern IV“ werden beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt die Sanierungssatzung öffentlich bekannt zu machen, gem.§ 143 Absatz 1 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt den Sanierungsvermerk entsprechend § 143 Absatz 2 BauGB ins Grundbuch eintragen zu lassen.
4. Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Ortskern IV“ der Gemeinde Jagsthausen;
Beschluss
Die Gemeinde Jagsthausen wurde aufgrund ihres Antrags vom 31.10.2024 mit dem „Ortskern IV“ in das Landessanierungsprogramm mit Bescheid vom 21.05.2025 aufgenommen.
Im Antrag der Gemeinde war von Aufwendungen für die Sanierung in Höhe von 1 Mio € für 9 Jahre und 3 Monate ausgegangen worden. Die Bewilligung umfasst einen Förderrahmen (100 %) von 1.000.000 € und einen Zuwendungsbetrag (60 %) von 600.000 €.
Die Sanierungsziele wurden bereits ausführlich in der Vorbereitenden Untersuchung dargelegt.
Nach den Vorschriften des § 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB ist der Gemeinderat verpflichtet, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, innerhalb der die Erneuerungsmaßnahme durchgeführt werden soll.
Es wird davon ausgegangen, dass zur Erreichung der festgelegten Sanierungsziele der vom Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraum vom 01.01.2025 bestimmte Durchführungszeitraum bis 30.04.2034 ausreichend sein wird.
Die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Ortskern IV“ wie in der Vorbereitenden Untersuchung erläutert muss nun noch als Satzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Ortskern IV“ der Gemeinde Jagsthausen mit Satzungsplan wird beschlossen.
Die zur Erreichung der nach § 140 Ziffer 3 BauGB festgelegten Sanierungsziele und Sanierungszwecke notwendige Sanierungsdurchführungsdauer wird auf den 30.04.2034 befristet.
Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die im Sanierungsgebiet „Ortskern IV“ notwendigen Erneuerungsmaßnahmen abgeschlossen sein.
5. Baugebiet „Steinich“ in Olnhausen;
Beschluss über die Vergaberichtlinien für die
Einfamilienwohnhausbauplätze
Der Gemeindetag BW hat im Jahr 2023 für die kommunale Bauplatzvergabe Muster-Kriterien in Abstimmung mit iuscomm Rechtsanwälte für die Vergabe zum vollen Wert vorgelegt. Diese hat der Gemeinderat akzeptiert und angeregt, diese rechtzeitig vor Vermarktung zu beschließen. Diese Richtlinien sind beigefügt.
Diese Vergabekriterien sollen eine praxisnahe und rechtssichere Vergabe der kommunalen Bauplätze gewährleisten. Diese Kriterien sollen auch gewährleisten, dass junge Familien und Personen, die für den Ort Verantwortung übernehmen, Wohnbaugrundstücke von der Gemeinde erwerben können.
Der Vergaberichtlinie geht eine Präambel voraus, die die Ziele der Vergaberichtlinie darstellt.
Anhand der Vergabekriterien und der anschließenden Punktevergabe erhält der Bewerber seinen Platz in der Rangliste, anhand derer die Bauplätze vergeben werden.
Nach erfolgter Zusage durch die Gemeinde müssen die Bewerber eine verbindliche Kaufzusage gegenüber der Gemeinde abgeben, damit die endgültige Vergabe durch den Gemeinderat stattfinden kann.
Die Baugrundstücke müssen innerhalb der nächsten drei Jahre bebaut und innerhalb der nächsten fünf Jahre bezogen werden und mindestens 10 Jahre selbst bewohnt werden.
Beim Verstoß kann die Gemeinde das Wiederkaufsrecht ausüben oder eine Vertragsstrafe verlanden.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die vorgelegten Vergaberichtlinien für das Baugebiet „Steinich“ im Ortsteil Olnhausen.
6. Grundschule „Am Römerbad Jagsthausen“;
Anschaffung eines neuen Servers
Der Server der Grundschule Jagsthausen, der aus dem Jahr 2021 stammt, hat fast keine Speicherkapazität mehr und sollte deshalb dringend erneuert werden.
Die Firma Invictus hat in Absprache mit der Schulleiterin Frau Strauß ein Angebot über die Anschaffung eines neuen Servers mit Softwareupdate in Höhe von insgesamt 11.615,59 €. Hinzu kommen noch die Kosten für die Installation und Konfiguration.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2026 war dieser Umstand der Verwaltung noch nicht bekannt.
Die Firma Invictus betreut die Grundschule bereits seit Einführung der EDV zuverlässig.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Beschaffung eines neuen Servers für die Grundschule Jagsthausen in Höhe von 11.615,59 € zuzüglich des Aufwands für die Installation.
7. Bauanträge
Es lagen keine Bauanträge vor.
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 15. Januar 2026
1. Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Jahr 2026
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2026 den Haushaltsplan sowie die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 beraten und einstimmig beschlossen. Die Finanzplanung steht im Zeichen einer weiterhin angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage, die sich zunehmend auch auf die kommunalen Haushalte auswirkt. Schwankende Steuereinnahmen, steigende Umlagen sowie eine wachsende Zahl gesetzlich vorgeschriebener Pflichtaufgaben führen dazu, dass sich die finanziellen Spielräume der Kommunen weiter einengen.
Der Haushaltsplan der Gemeinde Jagsthausen für das Jahr 2026 weist ein Gesamtvolumen von rund 6,2 Mio. Euro aus. Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Defizit von rund 1,05 Mio. Euro ab. Dieses Defizit betrifft den laufenden Haushalt und verdeutlicht die strukturellen Herausforderungen, vor denen die Gemeinde steht. Während Einnahmen nur begrenzt gesteigert werden können, nehmen die Ausgaben insbesondere in den Bereichen Personal, Transfers sowie Sach- und Dienstleistungen weiter zu.
Ein wesentlicher Grund für die angespannte Situation liegt in der Entwicklung der Pflichtaufgaben. Zahlreiche Leistungen werden den Kommunen durch gesetzliche Vorgaben von Bund und Land übertragen, ohne dass eine vollständige Gegenfinanzierung erfolgt. So werden die Betriebskosten der Kinderbetreuung lediglich zu rund 68 Prozent gefördert, während der verbleibende Anteil dauerhaft von der Gemeinde zu tragen ist. Hinzu kommt der ab September 2026 beginnende Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule, der schrittweise bis 2029 auf alle Klassenstufen ausgeweitet wird. Diese Entwicklung führt insbesondere zu steigenden Personal- und Organisationskosten und belastet den Ergebnishaushalt nachhaltig.
Trotz der angespannten Finanzlage verfügt die Gemeinde weiterhin über eine solide Liquiditätsbasis. Dadurch kann der Haushaltsausgleich im Jahr 2026 noch sichergestellt werden. Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass ein strukturelles Defizit in dieser Größenordnung langfristig nicht tragfähig ist. Der Haushaltsplan macht daher deutlich, dass in den kommenden Jahren sowohl eine konsequente Ausgabendisziplin als auch eine klare Priorisierung von Aufgaben und Investitionen erforderlich sein werden.
Der Haushaltsplan 2026 steht unter dem Leitgedanken, notwendige Investitionen weiterhin verantwortungsvoll und mit Augenmaß umzusetzen. Im Finanzhaushalt sind für das Jahr 2026 umfangreiche Maßnahmen vorgesehen. Den größten Einzelposten stellt die Umsetzung der Ganztagesbetreuung an der Grundschule dar. Hierfür sind Investitionsmittel in Höhe von 600.000 Euro eingeplant, denen Zuschüsse in Höhe von 194.000 Euro gegenüberstehen.
Weitere Investitionen betreffen den Bauhof, für den 51.000 Euro für die Beschaffung eines Akkuschranks und eines Aufsitzmähers vorgesehen sind. Für die Feuerwehr sind 47.000 Euro für die Umstellung auf Digitalfunk sowie für eine Garage eingeplant, wofür ein Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro berücksichtigt ist. Für das Familienzentrum sind 5.000 Euro für ein Spielhäuschen vorgesehen. In der Bergwaldhalle soll die Warmwasserversorgung umgebaut werden, wofür 30.000 Euro eingeplant sind. Für die Sportplatzbewässerung des Rasenspielfelds in Olnhausen sind Investitionsmittel in Höhe von 25.100 Euro vorgesehen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Haushaltsplans liegt im Bereich der technischen Infrastruktur. Für die Wasserversorgung sind im Jahr 2026 insgesamt 41.400 Euro für technische Ausstattungen, den Umbau der Chlordioxidanlage sowie die Beschaffung eines Fahrzeugs vorgesehen. Für die Sanierung von Wasserleitungen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Anschluss an die NOW sind 350.000 Euro eingeplant. Der Glasfaserausbau in den Außenbereichen wird mit 120.000 Euro fortgeführt; hierfür sind Zuschüsse in Höhe von 90.000 Euro veranschlagt. Für die Kanalsanierung stehen weitere 200.000 Euro zur Verfügung. Zusätzlich sind 54.600 Euro als Kapitalumlage an den Abwasserzweckverband sowie 50.000 Euro für Straßensanierungen eingeplant. Für kleinere Maßnahmen, wie die Errichtung einer Toranlage auf Spielplätzen, sind 3.000 Euro vorgesehen.
Die Finanzierung der Investitionen erfolgt im Haushaltsjahr 2026 ohne Kreditaufnahme. Der verbleibende Finanzierungsbedarf wird über den Abbau vorhandener liquider Mittel gedeckt. Dadurch verringert sich die Liquidität der Gemeinde, bleibt jedoch weiterhin in einem Bereich, der den Haushaltsausgleich ermöglicht. Gleichzeitig wird deutlich, dass dieser Weg die finanziellen Handlungsspielräume der kommenden Jahre weiter einschränkt.
Ein Blick auf die Vorjahre zeigt, dass die Gemeinde in den Jahren 2024 und 2025 noch positive Ergebnisse erzielen konnte. Im Haushaltsjahr 2024 beliefen sich die ordentlichen Erträge auf rund 6,82 Mio. Euro, während die ordentlichen Aufwendungen bei rund 6,11 Mio. Euro lagen. Daraus ergab sich ein Überschuss von rund 713.000 Euro. Für das Jahr 2025 ergaben sich vorläufig ordentliche Erträge in Höhe von rund 6,37 Mio. Euro sowie ordentliche Aufwendungen von rund 6,25 Mio. Euro, sodass ein Überschuss von etwa 123.000 Euro erzielt werden konnte. Für das Jahr 2026 wird insbesondere aufgrund eines deutlich geringeren Gewerbesteueraufkommens mit einer spürbaren Verschlechterung des Ergebnisses gerechnet.
Auch die mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2027 bis 2029 zeigt, dass die finanziellen Herausforderungen anhalten werden. Während die ordentlichen Erträge auf einem weitgehend stabilen Niveau eingeplant sind, steigen die ordentlichen Aufwendungen weiter an. Der Ergebnishaushalt bleibt damit strukturell defizitär. Gleichzeitig sind in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen vorgesehen, unter anderem für die weitere Umsetzung der Ganztagesbetreuung, Maßnahmen der Ortskernsanierung, Investitionen in den Hochwasserschutz sowie insbesondere für den Anschluss der Gemeinde an die NOW mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 4,9 Mio. Euro.
Der beschlossene Haushaltsplan verdeutlicht damit, dass die Gemeinde auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten handlungsfähig bleibt, gleichzeitig jedoch vor großen finanziellen Herausforderungen steht.
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Jagsthausen für das Haushaltsjahr 2026, sowie den Erlass des Finanzplans und des Investitionsprogramms.
2. Annahme von Spenden aus dem Jahr 2025
Der Vorsitzende verliest die Spenden, die im Jahr 2025 für einzelne Gemeindeeinrichtungen eingegangen sind.
Der Gemeinderat stimmt einstimmig der Annahme der Spenden zu.
3. Aufhebung von Satzungen;
a) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Nachdem zwischenzeitlich seit Jahren alle Außenbereiche an das Abwasserkanalnetz angeschlossen sind und im gesamten Ort keine Entsorgung von Abwasser aus Kleinkläranlagen bzw. geschlossene Gruben mehr erfolgt, ist die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben und die Gebührenerhebung aus dieser Satzung gegenstandslos geworden und muss daher aufgehoben werden.
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 01.01.2007 zuletzt geändert am 05.11.2009.
Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (am 22.01.2026) in Kraft.
Die Aufhebungssatzung wird der Rechtsaufsichtbehörde angezeigt.
b) Satzung über die Erhebung von Keltergebühren
Nachdem der Kelterbetrieb letztmals im Jahr 2023 in Betrieb war und zwischenzeitlich die Kelter im Bauhof aufgelöst wurde, muss die Satzung über die Erhebung von Keltergebühren aufgehoben werden, da diese gegenstandslos ist.
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Keltergebühren vom 01.07.2002.
Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (am 22.01.2026) in Kraft.
Die Aufhebungssatzung wird der Rechtsaufsichtbehörde angezeigt.
4. Bauanträge
Es lagen keine Bauanträge vor.
