Der Bebauungsplan regelt die Art und Weise einer Bebauung für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke. Er gibt die wesentlichen Rahmendaten für eine Bebauung vor und ist wesentlicher Bestandteil einer geordneten Bebauung.
In der Gemeinde Jagsthausen bestehen Bebauungspläne für folgende Gebiete:
Jagsthausen:
- Gartenstraße inkl. 1. Änderung
- Mühlacker inkl. 1. Änderung
- Mühlrain + Erweiterung und 1. Änderung
- Rappen I, II und III
- Hofäcker
- Haussen
- Mosig + Erweiterung und 1. Änderung
- Burgwiesen inkl. 1. Änderung
- Sennenfelder Straße
- Sennenfelder Straße II
- Gewerbegebiet Burgwiesen - 1. Änderung
Satzung über den Bebauungsplan
Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Planunterlage
Textteil
Olnhausen:
- Winterhalde
- Östlicher Ortsrand + Erweiterung
- Vordere Hofstatt
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Jagsthausen
Ortsteil Olnhausen
Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand"
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 den vorhabenbezo-genen Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Westen : durch den offenen Landschaftsraum (Flst. Nr. 2058/1 und 2100),
im Norden : durch die Hörnlestraße (Flst. Nr. 10),
im Osten : durch innerörtliche Grünflächen (Flst. Nr. 2104 und 2106/2),
im Süden : durch die Widderner Straße (Flst. Nr. 54/4 und 2130).
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Dar-über hinaus wird die für die Festsetzung relevante, nicht öffentlich zugängliche Norm (DIN 4109-1) im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprü-che im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagst-hausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Jagsthausen, den 07.02.2024
gez.
Roland Halter
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Jagsthausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage 1 - Begründung
Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil
Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil
Anlage 3a - VEP Untergeschoss
Anlage 3b - VEP Erdgeschoss
Anlage 3c - VEP 1. und 2. Obergeschoss
Anlage 3c - VEP 3. Obergeschoss
Anlage 4 - Geländeschnitt
Anlage 5a - Schallschutznachweis
Anlage 5b - Schallschutznachweis nach DIN 4109 Lagepläne
Anlage 6 - Fachbeitrag Artenschutz
Anlage 7 - Betrachtung der Umweltbelange
Anlage - Hinweise zur DIN 4109
Anlage - Behandlung Anregungen Offenlegung
Anlage - Satzungsblatt
Gemeinde Jagsthausen Ortsteil Olnhausen
Bebauungsplan „Steinich“
Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 2905.2024 den Bebauungsplan „Steinich“ sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Westen: durch die Straße „Am Sonnenrain“ und Baugebiet „Östlicher Ortsrand“
im Norden: durch die Flst. Nr. 2372, 2373
im Osten: durch die Flst. Nr. 2375, 2381
im Süden: durch die Flst. Nr. 1350/1, 1351/1, 1352 (Winterhalde), 2383
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:
Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Steinich“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Jagsthausen www.jagsthausen.de/buergerservice/bauen-wohnen eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagsthausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Jagsthausen, 12. Juni 2024
gez. Roland Halter, Bürgermeister
Anlage 1a - Begründung
Anlage 1b - Umweltbericht
Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil
Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil
Anlage 3 - Städtebaulicher Entwurf
Anlage 4 - Geländeschnitt Anlage 5a - Grünordnerischer Beitrag
Anlage 5b - Grünordnerischer Beitrag Lageplan
Anlage 6 - Fachbeitrag Artenschutz
Behandlung Anregungen Erneute Offenlegung
Behandlung Anregung Offenlegung
Satzungsblatt
Zusammenfassende Erklärung
Ansprechpartnerin:
Simone Dörner
Amtsleiterin
Tel.: 07943 / 9101-31
Fax: 07943 / 9101-50
E-Mail: simone.doerner*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gemeinde.jagsthausen.de