Herzlich Willkommen
in der Heimat des Ritters Götz von Berlichingen

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Bauen & Wohnen

  • Bebauungsplan "Burgwiesen 2. Änderung"

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 Jagsthausen

 "Gewerbegebiet Burgwiesen - 2. Änderung"

Aufstellung mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Der Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 27.07.2023 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung "Gewerbegebiet Burgwiesen - 2. Änderung" Jagsthausen beschlossen, den Planentwürfen mit Datum vom 23.06.2023 zugestimmt und diese für die weiteren Verfahrensschritte freigegeben.

Der Änderungsbereich befindet sich am westlichen Ortsrand des Ortsteils Jagsthausen, nördlich der Hauptstraße und innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets „Burgwiesen“.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan vom 23.06.2023.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Vorentwurf des  mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung wird

vom  21.08.2023  bis  22.09.2023 (jeweils einschließlich)

im Rathaus   Jagsthausen zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung wird der Bürgerschaft Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Ziel und Zweck der Planung

Durch die Bebauungsplanänderung soll die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, einen Teilbereich eines bestehenden Gebäudekomplexes in einem bisher festgesetzten Gewerbegebiet zu Wohnzwecken umzunutzen. Künftig soll hier eine gemischte Nutzung zwischen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe entstehen. Es erfolgt daher die Ausweisung eines Mischgebiets. Ziel dabei ist die Bereitstellung von weiterem dringend benötigten Wohnraum für Saisonarbeitskräfte und Mitarbeiter eines lokalen expandierenden Unternehmens.

Ergänzend werden zwei angrenzende Bereiche in das Mischgebiet einbezogen, um auch hier eine erweiterte Perspektive für eine Wohnnutzung für die dort gelegenen Wohngebäude von Betriebsinhabern bzw. -leitern zu eröffnen.

Die Gemeinde Jagsthausen unterstützt die Umstrukturierung im Gewerbegebiet Burgwiesen, da so eine flächenschonende Schaffung von Wohnraum im Bestand ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme im Landschaftsraum realisiert wird.

Bei der in Abstimmung mit dem Landratsamt Heilbronn vorgenommen Abgrenzung des Änderungsbereiches für das Mischgebiet wurden die umgebenden bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen im Umfeld berücksichtigt. Ein konfliktfreies Nebeneinander der gemischten und gewerblichen Nutzung kann dabei sichergestellt werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Jagsthausen, den 21.08.2023

Roland Halter

Bürgermeister

3908 BP Gewerbegebiet Burgwiesen 2. Änderung - Anlage 1 - Begründung

3908 BP Gewerbegebiet Burgwiesen 2. Änderung - Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil

3908 BP Gewerbegebiet Burgwiesen 2. Änderung - Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil

 

  • Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Stolzenhof" in Jagsthausen

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gemeinde Jagsthausen

Bebauungsplan "Photovoltaikanlage Stolzenhof"

Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass von örtlichen Bauvorschriften 

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans "Photovoltaikanlage Stolzenhof" beschlossen sowie den Ent-wurf und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Jagsthausen mit Datum vom 04.04.2024 gebilligt und die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Fläche grenzt im Südosten an die K 2328. Im Osten grenzen weitere landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftswege sowie die Erddeponie von Jagsthausen an das Plangebiet an. Das Plangebiet ist neben den bestehenden Wirtschaftswegen von weiteren landwirtschaftlich genutzten Flächen und kleineren Waldflächen umgeben. Der „Stolzenhof“ befindet sich in etwa 40 m Entfernung nördlich zur Grenze des Plangebietes.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergeben sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

Lageplan

 

Ziel und Zweck der Planung


Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Photovoltaikanlage Stolzenhof“ sowie die Aufstel-lung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Vorhaben zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-anlage. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Planung. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Der vorliegende Bebauungsplan beinhaltet die planungsrechtliche Sicherung eines Solarparks und ist damit Grundlage für seine Realisierung. Damit wird das Ziel der Steigerung der Erneuerbaren Energien (in Form von Photovoltaik) als Erfordernis des Klimaschutzes direkt berücksichtigt. Das Vorhaben an sich ist als eine Maß-nahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. Die Vorgaben und Ziele zum Klimaschutz sind berück-sichtigt bzw. Kerninhalt der Planung.
Der Entwurf des Bebauungsplans "Photovoltaikanlage Stolzenhof" mit Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden vom 16.05.2024 bis 23.06.2024 (jeweils einschließlich) unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht:

www.jagsthausen.de/buergerservice/bauen-wohnen


Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

 

Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen


Zum Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Stolzenhof“ sind umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen zu folgenden Schutzgütern verfügbar:

Link zum Öffnen der Stellungnahmen

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde zum Inhalt des Bebau-ungsplanes abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden,
- z.B. per E-Mail an simone.doerner*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gemeinde.jagsthausen.de (mit der Bitte um Angabe der vollständi-gen Anschrift)
oder bei Bedarf auch auf anderem Wege z.B.
- schriftlich an die Gemeinde (Hauptstraße 3, 74249 Jagsthausen),
oder
- mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Sprechzeiten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB genannten Unterlagen im o.g. Zeitraum im Rathaus während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleit-plan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.


Jagsthausen, den 23.05.2024


gez.
Roland Halter
Bürgermeister

Bürgermeister

 

Anlagen:

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 1a - Begründung

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 1b - Umweltbericht

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 3a - Grünorderischer Beitrag

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 3b - Grünorderischer Beitrag - Bestandsplan

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 4 - Fachbeitrag Artenschutz

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 5 - Natura 2000 Vorprüfung

3861 BP PV Stolzenhof - Anlage 6 - Natura 2000 Vorprüfung

3861 BP PV-Anlage Stolzenhof - Behandlung Anregungen Frühz Beteiligung

3861 BP PV-Anlage Stolzenhof - Umweltbezogene Stellungnahmen

 

 

Wohnungsbauförderung der L-Bank

Die L-Bank bietet zahlreiche Förderprogramm für Unternehmen und Privatpersonen an. Wichtige Informationen zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten neuer Immobilien erhalten Sie auf der Homepage der L-Bank.  

Ansprechpartner

Expertenteam Wohnungsbauförderung

Telefon: 0800 / 150-3030*
*Kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider; Montag bis Donnerstag 8.00 - 17.00 Uhr, Freitag 8.00 - 16.00 Uhr

Fax: 0721 / 150-1281
E-Mail: wohnungseigentum*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@l-bank.de
Homepage: www.l-bank.de

oder

Patrick Dillig
Kämmerer

Tel.: 07943 / 9101-20
Fax: 07943 / 9101-50
E-Mail: patrick.dillig*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gemeinde.jagsthausen.de

Der Bebauungsplan regelt die Art und Weise einer Bebauung für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke. Er gibt die wesentlichen Rahmendaten für eine Bebauung vor und ist wesentlicher Bestandteil einer geordneten Bebauung.

In der Gemeinde Jagsthausen bestehen Bebauungspläne für folgende Gebiete:

Jagsthausen:

  • Gartenstraße inkl. 1. Änderung
  • Mühlacker inkl. 1. Änderung
  • Mühlrain + Erweiterung und 1. Änderung
  • Rappen I, II und III
  • Hofäcker
  • Haussen
  • Mosig + Erweiterung und 1. Änderung
  • Burgwiesen inkl. 1. Änderung
  • Sennenfelder Straße
  • Sennenfelder Straße II
  • Gewerbegebiet Burgwiesen - 1. Änderung

Satzung über den Bebauungsplan
Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Planunterlage
Textteil

 

Olnhausen:

  • Winterhalde
  • Östlicher Ortsrand + Erweiterung
  • Vordere Hofstatt
  • Westlicher Ortsrand

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Jagsthausen
Ortsteil Olnhausen


Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand"


Inkrafttreten des Bebauungsplanes

sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften


Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 14.12.2023 den vorhabenbezo-genen Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.


Der Planbereich wird begrenzt:


im Westen : durch den offenen Landschaftsraum (Flst. Nr. 2058/1 und 2100),
im Norden : durch die Hörnlestraße (Flst. Nr. 10),
im Osten : durch innerörtliche Grünflächen (Flst. Nr. 2104 und 2106/2),
im Süden : durch die Widderner Straße (Flst. Nr. 54/4 und 2130).


Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan.


Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Westlicher Ortsrand" einschließlich der Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen. Dar-über hinaus wird die für die Festsetzung relevante, nicht öffentlich zugängliche Norm (DIN 4109-1) im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen zur Einsichtnahme bereitgehalten.


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprü-che im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi-gungsansprüchen wird hingewiesen.


Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich


1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-rens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagst-hausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Jagsthausen, den 07.02.2024
gez.
Roland Halter
Bürgermeister


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Jagsthausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 - Begründung

Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil

Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil

Anlage 3a - VEP Untergeschoss

Anlage 3b - VEP Erdgeschoss

Anlage 3c - VEP 1. und 2. Obergeschoss

Anlage 3c - VEP 3. Obergeschoss

Anlage 4 - Geländeschnitt

Anlage 5a - Schallschutznachweis

Anlage 5b - Schallschutznachweis nach DIN 4109 Lagepläne

Anlage 6 - Fachbeitrag Artenschutz

Anlage 7 - Betrachtung der Umweltbelange

Anlage - Hinweise zur DIN 4109

Anlage - Behandlung Anregungen Offenlegung

Anlage - Satzungsblatt

 

  • Steinich

Gemeinde Jagsthausen    Ortsteil Olnhausen

Bebauungsplan „Steinich“
Inkrafttreten des Bebauungsplans sowie der zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen hat in öffentlicher Sitzung am 2905.2024 den Bebauungsplan „Steinich“ sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Westen: durch die Straße „Am Sonnenrain“ und Baugebiet „Östlicher Ortsrand“
im Norden: durch die Flst. Nr. 2372, 2373
im Osten: durch die Flst. Nr. 2375, 2381
im Süden: durch die Flst. Nr. 1350/1, 1351/1, 1352 (Winterhalde), 2383
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

 

Der Bebauungsplan sowie die mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Steinich“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Jagsthausen während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Gemeinde Jagsthausen www.jagsthausen.de/buergerservice/bauen-wohnen eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Jagsthausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Jagsthausen, 12. Juni 2024
gez. Roland Halter, Bürgermeister

Anlage 1a - Begründung

Anlage 1b - Umweltbericht

Anlage 2a - Bebauungsplan zeichnerischer Teil

Anlage 2b - Bebauungsplan textlicher Teil

Anlage 3 - Städtebaulicher Entwurf
Anlage 4 - Geländeschnitt Anlage 5a - Grünordnerischer Beitrag

Anlage 5b - Grünordnerischer Beitrag Lageplan

Anlage 6 - Fachbeitrag Artenschutz

Behandlung Anregungen Erneute Offenlegung

Behandlung Anregung Offenlegung

Satzungsblatt

Zusammenfassende Erklärung

 

Ansprechpartnerin:
Simone Dörner
Amtsleiterin

Tel.: 07943 / 9101-31
Fax: 07943 / 9101-50
E-Mail: simone.doerner*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gemeinde.jagsthausen.de

Die im Rahmen der Grundbuchamtsreform in Baden- Württemberg eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen haben gegenüber den Grundbuchämtern eingeschränkte Zuständigkeiten.

Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen bzw. ein Ausdruck erteilt werden.

Der Bürger kann, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel beim Eigentümer oder Gläubiger.

Eine Grundbucheinsicht oder einen Grundbuchausdruck können Sie im Rathaus beantragen:

Gemeinde Jagsthausen
Hauptstraße 3
74249 Jagsthausen
Tel.: 07943 / 91010
Mail: info*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gemeinde.jagsthausen.de

Gebühren:
unbeglaubigter Grundbuchauszug 10,00 Euro
beglaubigter Grundbuchauszug 20,00 Euro

Für die Führung des Grundbuchs, also insbesondere für sämtliche Eintragungen in das Grundbuch, wie:

  • Eigentumsumschreibungen
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • Vormerkungen

ist das Grundbuchamt Heilbronn (Tel. 07131 / 3898-500, Mail: Poststelle*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@gbaheilbronn.justiz.bwl.de zuständig.

Kontakt:

Stadt Bad Friedrichshall
Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Frau Hamide Tas
Hauptstraße 1
74177 Bad Friedrichshall
gutachterausschuss(@)friedrichshall.de
Tel.: 07136 / 832-656

Postanschrift:

Stadt Bad Friedrichshall
Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Rathausplatz 1
74177 Bad Friedrichshall

Öffnungszeiten:

Sitz der Geschäftsstelle: Hauptstraße 1, 74177 Bad Friedrichshall

Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 bis 18:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Friedrichshall, bei der der Gutachterausschuss seinen Sitz hat.

Die Gemeindeverwaltung Jagsthausen hat 2017 eine Übersicht über das Mietniveau in Jagsthausen und im Teilort Olnhausen auf der Grundlage einer nicht repräsentativen Umfrage erstellt.

Diese Übersicht gibt das Mietpreisgefüge für Wohnungen in verschiedenen Größenklassen und unterschiedlicher Ausstattung wieder.

Die Übersicht ist kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB.

Die Übersicht soll dazu beitragen, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand möglichst transparent darzustellen.

Die angegebenen Mietpreise sind nicht vorgeschrieben und sind keine Mietpreisempfehlung, sondern dienen lediglich als Orientierung.

Download "Nicht repräsentative Übersicht über das Mietniveau in Jagsthausen und Olnhausen 2017"

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses für den nördlichen Landkreis Heilbronn

Gemäß § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der gemeinsame Gutachterausschuss für den nördlichen Landkreis Heilbronn die in der Bodenrichtwertkarte angegebenen Bodenrichtwerte nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt und am 28.06.2023 beschlossen.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf die Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Lagebedingte Wertunterschiede einzelner Grundstücke innerhalb der Zone können bis zu 30 Prozent betragen. Innerhalb einer Wertzone können mehrere Bodenrichtwerte angegeben sein. Je nach Grundstücksart ist der entsprechende Bodenrichtwert zu wählen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke. Bodenrichtwerte für baureifes Land sind, wenn nicht anders angegeben, abgabenfrei ermittelt. Sie enthalten danach Erschließungsbeiträge und naturschutzrechtliche Ausgleichsbeträge im Sinne von §§ 127 und 135a BauGB sowie Anschlussbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) in Verbindung mit den örtlichen Beitragssatzungen.

Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom zonalen Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und –zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Preisentwicklung seit Stichtag der Bodenrichtwertermittlung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert (BRW) ist daher ggf. durch entsprechende Zu- und/oder Abschläge an die Verhältnisse des Bewertungsgrundstücks wertmäßig anzupassen. Dies ist durch ein entsprechendes Gutachten im Einzelfall zu ermitteln. Land- und forstwirtschaftliche Bodenrichtwerte gelten ohne Aufwuchs.

Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, noch aus den sie beschreibenden Attributen oder aus den Zonenabgrenzungen abgeleitet werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Bad Friedrichshall, 28.06.2023

Hamide Tas

Sachgebietsleiterin und Vorsitzende des Gutachterausschusses des nördlichen Landkreises Heilbronn

 

Unter folgendem LINK - www.gutachterausschuesse-bw.de - können die Bodenrichtwerte kostenlos eingesehen werden.     

Bodenrichtwerte zum 01.01.2023

Bodenrichtwertkarte Jagsthausen

Bodenrichtwertkarte Olnhausen

 

 

 

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2007 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, WRMG) beschlossen. Das Gesetz trat mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Nach § 9 des Gesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Verbraucher die Härtebereiche des Trinkwassers wie folgt anzugeben:

  • Härtebereich weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)
  • Härtebereich mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14° dH)
  • Härtbereich hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)

Für die Gemeinde Jagsthausen gilt der "Härtebereich hart" (24° bis 26° dH).

Diese drei Härtebereiche lösen die alten vier Bereiche ab. Die Angaben müssen in Millimol Calciumcarbonat pro Liter erfolgen (was für Härteangaben international gebräuchlich ist). Es wird davon ausgegangen, dass weiterhin die Gesamthärte (Summe der Konzentrationen von Calcium und Magnesium, berechnet als Calciumcarbonat) anzugeben ist. Das Gesetz macht hierzu allerdings keine Aussage.

Die neuen Härtebereiche beruhen auf europäischem Recht; die EG-Detergenzien-Verordnung verpflichtet die Waschmittelherstelller zur Angabe von Dosierempfehlungen für diese drei Härtebereiche.